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BGH, 08.05.1972 - II ZR 108/70 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Gefahr einer Interessenkollision eines Gesellschafters durch Vereinigung der Einkaufsorganisationen verschiedener Unternehmen - Gewöhnlicher Betrieb des Handelsgewerbes einer Gesellschaft - Zustimmungsbedürftigkeit zu einer ungewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahme eines ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Papierfundstellen
- NJW 1973, 465 (Ls.)
- MDR 1973, 483
- DB 1973, 422
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80
Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit …
Damit sollen sich auch in einer Kapitalgesellschaft wie der Aktiengesellschaft, ungeachtet der dort geltenden strengen Zuständigkeitsordnung, unter bestimmten Voraussetzungen die Mitspracherechte der Aktionäre in ähnlicher Weise bis in abhängige Unternehmen "verlängern", wie in einer Personengesellschaft gewisse Mitverwaltungsrechte der nicht geschäftsführenden Gesellschafter in einen ausgegliederten und rechtlich verselbständigten Unternehmensteil hineinwirken können (vgl. BGHZ 25, 115, 118; Urt. d. Sen. v. 8.5. 1972 - II ZR 108/70, LM HGB § 116 Nr. 2). - BGH, 11.02.1980 - II ZR 41/79
Unterlassung von Geschäftsführungsmaßnahmen
Es meint jedoch, dies sei hier deshalb anders, weil M... in seiner Eigenschaft als Alleingeschäftsführer seine privaten Interessen mit dem Geschäftsinteresse in der Weise verknüpft habe, daß die Gefahr einer Interessenkollision im Sinne derEntscheidung des erkennenden Senats vom 8. Mai 1972 (II ZR 108/70, LM HGB § 116 Nr. 2) begründet worden sei. - OLG Hamm, 18.05.2020 - 18 U 57/19
Gewöhnlicher Betrieb eines Handelsgewerbes
So verweist auch der BGH bereits in seinem Urteil vom 08.05.1972- II ZR 108/70 (BB 1973, 212) darauf, dass eine sonst noch gewöhnliche Maßnahme ungewöhnlich sein kann, wenn sie eine schwere Interessenkollisionsgefahr begründet.